Schrankenloses Parken: Rechtliche Grundlagen einfach erklärt

Kategorie
Fakten und Wissen
Datum
31.03.2026
Lesedauer

Melanie Geipel

Marketing Manager

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Schrankenloses Parken: Rechtliche Grundlagen & Datenschutz einfach erklärt

Der Nutzungsvertrag als rechtliche Grundlage

Die zentrale rechtliche Basis im schrankenlosen Parken ist ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag. Dieser kommt nicht durch eine Unterschrift zustande, sondern durch sogenanntes konkludentes (schlüssiges) Handeln.

Wie genau kommt der Vertrag zustande?

Wie bei den meisten Verträgen kommt auch der Nutzungsvertrag über eine Parkfläche durch Angebot und Annahme zustande:

  • Angebot = Bereitstellung der Parkfläche zu klar definierten Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) – sichtbar kommuniziert über die Beschilderung an der Einfahrt. 
  • Annahme = Konkludent durch Befahren der Parkfläche und Abstellen des Fahrzeugs auf eben dieser.

So entsteht ein rechtsgültiger Vertrag – unabhängig davon, ob eine physische Schranke vorhanden ist oder nicht. Die Erfassung der Parkdauer erfolgt automatisiert über Kennzeichenerkennung und bildet die Grundlage für die Abrechnung.

Wer sind die Vertragsparteien?

Die beiden Vertragsparteien des Nutzungsvertrags im schrankenfreien Parken sind zum einen der Nutzende der Parkfläche (= Parkender) und zum anderen der Anbieter des digitalen Parksystems (= Betreiber), den Sie als Inhaber mit der Bewirtschaftung Ihrer Parkfläche beauftragen.

Für Sie als Parkflächeninhaber bedeutet das, dass der beauftragte Betreiber nicht nur die operative Abwicklung, sondern auch die Verantwortung für die rechtssichere Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung – einschließlich der Einhaltung aller relevanten datenschutzrechtlichen Vorgaben – übernimmt.

Anforderungen an Beschilderung und Vertragsbestandteile

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für rechtssicheres, schrankenloses Parken ist eine klare und gut sichtbare Beschilderung. Entscheidend ist: Nutzende müssen bereits bei der Einfahrt erkennen können, dass bestimmte Bedingungen gelten.

Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören:

  • Allgemeine Nutzungsbedingungen (ANB)
  • Regelungen zur Zahlungsabwicklung
  • Verhaltensregeln auf der Fläche
  • Datenschutzinformationen

Wichtig dabei: Die vollständigen Inhalte müssen nicht „im Vorbeifahren“ lesbar sein. Es reicht, wenn klar ersichtlich ist, dass Bedingungen gelten und diese vor Ort eingesehen werden können.

Ergänzend empfiehlt es sich, auch auf der Fläche selbst sowie an zentralen Zugängen weitere Hinweise zu platzieren. So werden Nutzende zusätzlich auf Kennzeichenerfassung, Zahlungsmodalitäten und mögliche Konsequenzen bei Verstößen aufmerksam gemacht – ein wichtiger Baustein für Transparenz und Durchsetzbarkeit.

Kulanzzeiten als Bestandteil der Parkraumbewirtschaftung

Viele Betreiber setzen bewusst auf Kulanzzeiten, um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Diese kurze Zeitspanne ermöglicht es, die Fläche zu befahren, sich zu orientieren oder wieder auszufahren, ohne dass Kosten entstehen.

Rechtlich handelt es sich dabei nicht um „Parken“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (z. B. die 3-Minuten-Regel nach § 12 StVO), sondern um eine rein vertraglich definierte Nutzung der privaten Fläche. Wird die Kulanzzeit überschritten, wird der gesamte Aufenthalt als kostenpflichtiger Parkvorgang gewertet. Eine klare Kommunikation dieser Regelung in den ANB ist dabei entscheidend.

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Die Vertragsstrafe

Funktion und rechtliche Einordnung

Die Vertragsstrafe – oft auch als erhöhtes Nutzungsentgelt bezeichnet – ist ein zentrales Instrument im schrankenlosen Parken. Sie erfüllt zwei Funktionen:

  • Ausgleich des durch den Verstoß zusätzlich entstandenen Aufwands
  • Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs im Sinne der ausgeschriebenen ANB

Wichtig für die rechtliche Einordnung: Es handelt sich nicht um ein behördliches Bußgeld, sondern um eine zivilrechtliche Forderung auf Grundlage des Nutzungsvertrags.

Kalkulation

Die Höhe der Vertragsstrafe ergibt sich nicht willkürlich, sondern aus real entstehenden Kosten. Sie sollte den tatsächlichen Mehraufwand, der durch den Parkverstoß entstanden ist, decken und eine präventive Wirkung entfalten. Typische Bestandteile sind:

  • Halterermittlung über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
  • Verwaltungsaufwand
  • Druck- und Versandkosten
  • Bearbeitung von Rückfragen und Kundenservice

Dabei gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Die Vertragsstrafe muss angemessen sein – als Orientierungspunkt dient hierbei die Höhe vergleichbarer Bußgelder im öffentlichen Raum. Gleichzeitig darf sie aber bewusst über der regulären Parkgebühr liegen, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt diese Praxis, sofern die Beträge transparent und nachvollziehbar sind.

Rechtliche Grundlage

Als von Ihnen beauftragter Vermieter bzw. Betreiber der Parkfläche handeln wir bei Peter Park im Rahmen des Hausrechts. Die Durchsetzung von Forderungen erfolgt daher auf zivilrechtlicher Basis.

Ein entscheidender Vorteil des schrankenlosen Parkens ist die objektive Beweissicherung. Da die Zeitpunkte für Ein- und Ausfahrt per Kennzeichenerfassung dokumentiert werden, entfallen typische Fehlerquellen der manuellen Kontrolle. Das führt zu einer deutlich höheren Akzeptanz bei den Nutzenden.

Damit Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Klare und transparente Nutzungsbedingungen (ANB)
  • Ein nachweisbarer Vertragsverstoß
  • Eine saubere Dokumentation des Parkvorgangs (Ein- und Ausfahrt)

Datenschutz und DSGVO-Konformität

Die Kennzeichenerfassung ist ein wesentlicher Bestandteil des schrankenlosen Parkens und gleichzeitig ein sensibler Bereich, da es sich bei Kennzeichen um personenbezogene Daten handelt. Das bedeutet nicht, dass Kennzeichenerfassung per se rechtswidrig ist, sondern dass sie strengen datenschutzrechtlichen Regelungen wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) obliegt und entsprechend umgesetzt werden muss.

In der Praxis bedeutet das:

  • Es werden ausschließlich Kennzeichen mit Zeitstempel erfasst
  • Es erfolgen keine Videoaufnahmen oder Personenerkennungen
  • Die Verarbeitung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO (Vertragserfüllung und berechtigtes Interesse)

Bei regelkonformer Nutzung werden die erfassten Daten innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48 Stunden gelöscht und der Fahrzeughalter bleibt unbekannt. Nur im Falle eines Verstoßes erfolgt eine weitergehende Verarbeitung zur Anspruchsdurchsetzung. Sollten Belege erstellt werden (bspw. für die Bezahlung des Parkentgelts), gelten für die Zahlungsdaten zusätzlich die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aus dem Steuer- und Handelsrecht.

Halterermittlung über das Kraftfahrt-Bundesamt

Kommt es zu einem Parkverstoß, ist die Halterermittlung ein zentraler Schritt zur Durchsetzung der Ansprüche. Diese ist gesetzlich geregelt und erfolgt auf Basis von § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Voraussetzungen sind:

  • Ein konkreter Vertragsverstoß
  • Die Erforderlichkeit zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs

Der Ablauf ist klar strukturiert:

  • Übermittlung von Kennzeichen und Zeitpunkt des Verstoßes
  • Rückmeldung der Halterdaten zur Zustellung der Forderung

Wichtig: Die Datenverarbeitung ist streng zweckgebunden und erfolgt ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen Falls.

Fazit: Rechtssicherheit als Grundlage für effiziente Parkraumbewirtschaftung

Schrankenloses Parken bietet Parkflächeninhabern eine rechtlich belastbare und wirtschaftlich effiziente Lösung zur Bewirtschaftung privater Flächen. Voraussetzung ist jedoch eine saubere rechtliche Umsetzung – insbesondere bei Beschilderung, Vertragsgestaltung und Datenschutz. Diese Verantwortung liegt bei dem durch den Parkflächeninhaber beauftragen Betreiber (wie Peter Park).

Richtig implementiert, ermöglicht das Modell:

  • Automatisierte Prozesse ohne physische Infrastruktur
  • Rechtssichere Durchsetzung von Vertragsstrafen
  • Transparente und faire Bedingungen für alle Beteiligten

Damit wird schrankenloses Parken nicht nur technologisch, sondern auch rechtlich zu einer nachhaltigen Lösung für modernes Parkraummanagement.

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Melanie Geipel

Marketing Manager

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Unsere Lösung eignet sich für private und kommunale Parkraumbetreiber.

Ja, unter Beachtung der geltenden DSGVO.

Nein, Sie müssen die Kennzeichenerkennung nicht bei der Datenschutzbehörde melden.

Die Daten werden nach einem abgeschlossenem Parkvorgang automatisch gelöscht.

Sie möchten mehr über die rechtlichen Grundlagen erfahren? Melden Sie sicher gerne bei unseren Experten.

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