Schrankenloses Parken: Rechtliche Grundlagen einfach erklärt

Kategorie
Fakten und Wissen
Datum
29.05.2026
Lesedauer

Melanie Geipel

Marketing Manager

Marketing-Enthusiast mit 5+ Jahren Erfahrung und 3 Jahren Fokus auf die (digitale) Parkbranche. Ich liebe es, Inhalte zu erstellen, die wirklich Mehrwert liefern und Prozesse zu automatisieren, damit alles einfach… klickt.

Schrankenloses Parken: Rechtliche Grundlagen & Datenschutz einfach erklärt

Der Einstellvertrag als rechtliche Grundlage

Die zentrale rechtliche Basis im schrankenlosen Parken ist ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag. Dieser kommt nicht durch eine Unterschrift zustande, sondern durch sogenanntes konkludentes (schlüssiges) Handeln.

Wie genau kommt der Vertrag zustande?

Der Nutzungsvertrag über eine Parkfläche kommt durch Angebot und Annahme zustande:

  • Angebot = Bereitstellung der Parkfläche zu klar definierten Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) – sichtbar kommuniziert über die Beschilderung an der Einfahrt und auf der Fläche („Realofferte“). 
  • Annahme = Konkludent durch Befahren der Parkfläche und Abstellen des Fahrzeugs auf eben dieser.

So entsteht ein rechtsgültiger Vertrag – unabhängig davon, ob eine physische Schranke vorhanden ist oder nicht. Die Erfassung der Parkdauer erfolgt automatisiert über Kennzeichenerkennung und bildet die Grundlage für die Abrechnung.

Wer sind die Vertragsparteien?

Die beiden Vertragsparteien des Nutzungsvertrags im schrankenfreien Parken sind zum einen der Nutzende der Parkfläche (= Parkender) und zum anderen der Betreiber des digitalen Parksystems (= Betreiber), den Sie als Inhaber mit der Bewirtschaftung Ihrer Parkfläche beauftragen.

Für Sie als Parkflächeninhaber bedeutet das, dass der beauftragte Betreiber nicht nur die operative Abwicklung, sondern auch die Verantwortung für die rechtssichere Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung – einschließlich der Einhaltung aller relevanten datenschutzrechtlichen Vorgaben – übernimmt.

Anforderungen an Beschilderung und Vertragsbestandteile

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für rechtssicheres, schrankenloses Parken ist eine klare und gut sichtbare Beschilderung. Entscheidend ist: Nutzende müssen bereits bei der Einfahrt erkennen können, dass bestimmte Bedingungen gelten.

Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören:

  • Allgemeine Nutzungsbedingungen (ANB)
  • Regelungen zur Zahlungsabwicklung
  • Verhaltensregeln auf der Fläche

Daneben muss mittels sichtbarer Piktogramm und Aushang von Datenschutzhinweisen über die kameragestützte Kennzeichenerfassung und Datenverarbeitung informiert werden.

Wichtig dabei: Die vollständigen Inhalte müssen nicht „im Vorbeifahren“ lesbar sein. Es reicht, wenn die wichtigsten Regelungen klar ersichtlich sind und Bedingungen gelten und diese vor Ort eingesehen werden können.

Ergänzend empfiehlt es sich, auch auf der Fläche selbst sowie an zentralen Zugängen weitere Hinweise zu platzieren. So werden Nutzende zusätzlich auf Kennzeichenerfassung, Zahlungsmodalitäten und mögliche Konsequenzen bei Verstößen aufmerksam gemacht – ein wichtiger Baustein für Transparenz und Durchsetzbarkeit.

Kulanzzeiten als Bestandteil der Parkraumbewirtschaftung

Viele Betreiber setzen bewusst auf Karenzzeiten, um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Diese kurze Zeitspanne ermöglicht es, die Fläche zu befahren, sich zu orientieren oder wieder auszufahren, ohne dass Kosten entstehen.

Bei den Nutzungsvorgängen auf der Parkfläche handelt es sich nicht um „Parken“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (z. B. die 3-Minuten-Regel nach § 12 StVO). Die „Parkdauer“ wird rein vertraglich als die Nutzung der privaten Fläche zwischen Ein- und Ausfahrt definiert. Wird die Karenzzeit überschritten, wird z.B. der gesamte Aufenthalt als kostenpflichtiger Parkvorgang gewertet. Eine klare Kommunikation dieser Regelung in den ANB ist dabei entscheidend.

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Die Vertragsstrafe

Funktion und rechtliche Einordnung

Die Vertragsstrafe – auch als erhöhtes Nutzungsentgelt bezeichnet – ist ein zentrales Instrument im schrankenlosen Parken. Sie erfüllt zwei Funktionen:

  • Abschreckung vor eine unbefugten Nutzung der Parkfläche, insbesondere Verhinderung einer Leistungserschleichung und Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs im Sinne der ausgeschriebenen ANB
  • Ein vom Schadensersatz unabhängiges Instrument zur Kompensation von Mehraufwendungen

Wichtig für die rechtliche Einordnung: Es handelt sich nicht um ein behördliches Bußgeld, sondern um eine zivilrechtliche Forderung auf Grundlage des Nutzungsvertrags.

Höhe der Vertragsstrafe

Die Höhe der Vertragsstrafe liegt grundsätzlich im Ermessen des Parkplatzbetreibers. Vor dem Hintergrund, dass Parkraum im Allgemeinen ein knappes Gut ist, ist die Ahndung von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen von Parkflächen unumgänglich, um die Verfügbarkeit von Parkraum für redliche Nutzer sicherzustellen.

Dabei gilt jedoch das Angemessenheitsprinzip: Die Vertragsstrafe muss angemessen sein und damit im Verhältnis zu dem Gewicht des Vertragsverstoßes stehen. Als Orientierungspunkt dient hierbei die Höhe vergleichbarer Bußgeldbescheide im öffentlichen Raum. Wird ein klassisches Verwarnungsgeld nicht gezahlt, folgt hier ein schriftlicher Bußgeldbescheid. In der Praxis liegt die niedrigste Stufe eines Bußgeldbescheids im öffentlichen Bereich bei 48,50 Euro für eine Überschreitung der erlaubten Parkdauer von bis zu 30 Minuten. Die Vertragsstrafe kann jedoch bewusst über dem regulären Parkentgelt liegen, um eine abschreckende Wirkung sicherzustellen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt die Zulässigkeit von Vertragsstrafen auf privatrechtlichen Parkflächen, sofern die Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde und die Beträge nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Vertragsverstoßes und dessen Folgen stehen.

Rechtliche Grundlage

Als von Ihnen beauftragter Betreiber der Parkfläche handeln wir bei Peter Park im Rahmen der übertragenen Berechtigung zur Bewirtschaftung der Parkfläche, einschließlich des Hausrechts. Die Durchsetzung von Forderungen erfolgt rein auf zivilrechtlicher Basis.

Ein entscheidender Vorteil des schrankenlosen Parkens ist die objektive Beweissicherung. Da die Zeitpunkte für Ein- und Ausfahrt per Kennzeichenerfassung dokumentiert werden, entfallen typische Fehlerquellen der manuellen Kontrolle. Das führt zu einer deutlich höheren Akzeptanz bei den Nutzenden.

Damit Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Klare und transparente Nutzungsbedingungen (ANB)
  • Ein nachweisbarer Vertragsverstoß
  • Eine saubere Dokumentation des Parkvorgangs (Ein- und Ausfahrt)

Datenschutz und DSGVO-Konformität

Die Kennzeichenerfassung ist ein wesentlicher Bestandteil des schrankenlosen Parkens und gleichzeitig ein sensibler Bereich, da Kennzeichen personenbezogene Daten sind. Das bedeutet nicht, dass Kennzeichenerfassung per se rechtswidrig ist, sondern dass sie den geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen, primär der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterliegt und entsprechend umgesetzt werden muss.

In der Praxis bedeutet das:

  • Es werden ausschließlich Kennzeichen mit Zeitstempel erfasst
  • Es erfolgen keine Videoaufnahmen oder Personenerkennungen
  • Die Verarbeitung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO (Vertragserfüllung und berechtigtes Interesse)

Die erfassten Daten werden wieder gelöscht, sobald der Zweck zur Speicherung entfällt. Bei regelkonformer Nutzung der Parkfläche ohne Entstehen eines Entgeltanspruchs werden die Daten routinemäßig nach 48 Stunden gelöscht. Im Falle eines Verstoßes erfolgt eine weitergehende Verarbeitung zur Anspruchsdurchsetzung. Für Zahlungsdaten gelten weitergehende gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aus dem Steuer- und Handelsrecht.

Halterermittlung über das Kraftfahrt-Bundesamt

Kommt es zu einem Parkverstoß, ist die Halterermittlung ein zentraler Schritt zur Durchsetzung der Ansprüche. Diese ist gesetzlich geregelt und erfolgt auf Basis von § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Voraussetzungen sind:

  • Ein konkreter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen auf der Parkfläche
  • Die Erforderlichkeit zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr bzw. aufgrund einer Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr

Bei Nutzung einer öffentlich zugänglichen (privater) Parkflächen ist ein Bezug zum (öffentlichen) Straßenverkehr gegeben.

Wichtig: Die Datenverarbeitung ist streng zweckgebunden und erfolgt ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen Falls.

Fazit: Rechtssicherheit als Grundlage für effiziente Parkraumbewirtschaftung

Schrankenloses Parken bietet Parkflächeninhabern eine rechtlich belastbare und wirtschaftlich effiziente Lösung zur Bewirtschaftung privater Flächen. Voraussetzung ist jedoch eine saubere rechtliche Umsetzung – insbesondere bei Beschilderung, Vertragsgestaltung und Datenschutz. Diese Verantwortung liegt bei dem durch den Parkflächeninhaber beauftragten Betreiber.

Richtig implementiert, ermöglicht das Modell:

  • Automatisierte Prozesse ohne physische Infrastruktur
  • Rechtssichere Durchsetzung von Vertragsstrafen
  • Transparente und faire Bedingungen für alle Beteiligten

Damit wird schrankenloses Parken nicht nur technologisch, sondern auch rechtlich zu einer nachhaltigen Lösung für modernes Parkraummanagement.

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Melanie Geipel

Marketing Manager

Marketing-Enthusiast mit 5+ Jahren Erfahrung und 3 Jahren Fokus auf die (digitale) Parkbranche. Ich liebe es, Inhalte zu erstellen, die wirklich Mehrwert liefern und Prozesse zu automatisieren, damit alles einfach… klickt.

Unsere Lösung eignet sich für alle Eigentümer von räumlich abgeschlossenen Frequenz-Parkflächen. Hierbei eignen sich sowohl Außenflächen, Parkhäuser oder Tiefgaragen.

Ja, unter Beachtung der geltenden DSGVO.

Nein, Sie müssen die Kennzeichenerkennung nicht bei der Datenschutzbehörde melden.

Die Daten werden nach einem abgeschlossenem Parkvorgang automatisch gelöscht.

Sie möchten mehr über die rechtlichen Grundlagen erfahren? Melden Sie sicher gerne bei unseren Experten.

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