Warum gibt es eine Solarpflicht für Parkplätze?
Die Solarpflicht fördert die Nutzung erneuerbarer Energien, in dem Pflichten zur Installation von Photovoltaik-Anlagen (oder solarthermischen Anlagen) zur Stromerzeugung eingeführt werden. Die Solarpflicht, auch Photovoltaik-Pflicht genannt, bezieht sich meist auf Dachflächen und Parkplätze, da diese viel Platz für Photovoltaik-Module bieten und so möglichst viel Strom erzeugen. Ziel der Solarpflicht ist es, den Anteil an Strom von erneuerbaren Energien zu steigern und den Ausbau der Solarenergienutzung zu beschleunigen. Außerdem trägt diese Pflicht zur Treibhausgasneutralität bis 2045 bei. Die Treibhausgasneutralität ist ein Ziel der Bundesregierung und sieht vor, dass gleich viel Treibhausgase ausgestoßen wie abgebaut werden und somit ein “Netto-Null” entsteht.
Welche Parkplätze sind von der Solarpflicht betroffen?
Zumeist gilt die Solarpflicht für Parkplätze für neu gebaute, offene Parkflächen mit mindestens 35 bis 100 Stellplätzen (je nach Bundesland). Die Stellplatzfläche muss zudem für die Solarnutzung geeignet sein. Die Eignung ist je nach Bundesland anders geregelt. Sind diese Anforderungen erfüllt, muss verpflichtend eine Photovoltaik-Anlage installiert werden. Je nach Bundesland ist die Montage einer solarthermischen Anlage als Alternative erlaubt. Die Nutzung von Außenflächen von Gebäuden und Fläche vom direkten Umfeld ist ebenso möglich, anstatt der Installation der Photovoltaik-Modulen über der Parkfläche.
Im Folgenden werden die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer mit Solarpflicht erläutert.
Solarpflicht in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wurde mit der Weiterentwicklung des Klimaschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2022 eine Solarpflicht eingeführt. Alle neu gebauten, offenen Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen, für die der Bauantrag ab diesem Datum eingereicht wurde, müssen mit einer Photovoltaik-Anlage über der Stellplatzfläche ausgestattet werden. Die Parkplatzfläche muss dafür zur Solarnutzung geeignet sein. Baden-Württemberg legt hierfür klare Kriterien fest: geeignet sind Parkplätze, die ausschließlich für Personenkraftwagen vorgesehen sind, deren Fläche nicht mehr als zehn Grad geneigt ist und bei denen mindestens vier Stellplätze nebeneinander angeordnet sind. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sind mindestens 60 Prozent der Stellplatzfläche mit Photovoltaik-Modulen zu überdachen. Alternativ kann die PV-Anlage auch auf einer Außenfläche eines in direkter Nähe stehenden neuen Gebäudes montiert werden. Eine Ausnahme gilt für Parkplätze, die direkt entlang von Fahrbahnen öffentlicher Straßen liegen.
Seit 2022 und 2023 wurde die Solarpflicht im Land zudem deutlich erweitert:
- Seit 1. Mai 2022 gilt die Photovoltaikpflicht nicht mehr nur für Nichtwohngebäude und Parkplatzanlagen, sondern auch für alle neu gebauten Wohngebäude.
- Seit 1. Januar 2023 greift die Pflicht außerdem bei grundlegenden Dachsanierungen bestehender Gebäude, sofern die Dachflächen zur Solarnutzung geeignet sind.
Darüber hinaus unterstützt das Land seit 2023 die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf bestehenden offenen Parkplätzen (min. 35 Stellplätze) mit einem eigenen Förderprogramm, um die Nutzung bereits versiegelter Flächen weiter auszubauen.
Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Solarpflicht für neu gebaute, offene Parkplätze von Nicht‑Wohngebäuden bzw. gewerblichen Flächen mit mehr als 35 Stellplätzen, für die ab diesem Datum ein Bauantrag gestellt wurde. Die Stellplatzfläche muss dabei für die Solarnutzung geeignet sein. Das Gesetz definiert nicht exakt, was „geeignet“ bedeutet oder wer die Eignung beurteilt – dies liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Die Photovoltaik-Anlage soll direkt über der geeigneten Stellplatzfläche montiert werden. Alternativ kann eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert werden.
Wie auch in Baden-Württemberg gilt die Pflicht nicht für Parkplätze, die direkt entlang von Fahrbahnen öffentlicher Straßen liegen. Ebenfalls ausgeschlossen sind bestehende Parkplätze: Die Pflicht gilt ausschließlich für neu errichtete offene Stellplatzflächen.
Seit 2022/2023 gibt es zusätzliche Entwicklungen:
- Die Solarpflicht wurde auf Neubauten von Wohngebäuden ausgeweitet (ab 2025), und künftig soll sie auch bei grundlegenden Dachsanierungen greifen.
- Eine Nachrüstpflicht für bestehende Parkplätze besteht aktuell nicht, jedoch werden Förderprogramme angeboten, um die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf bereits vorhandenen Parkplätzen freiwillig zu unterstützen.
Solarpflicht in Rheinland-Pfalz
In Rheinland‑Pfalz schreibt das Landessolargesetz (LSolarG) seit dem 1. Januar 2023 vor, dass bei Neubauten gewerblich genutzter Gebäude und bei neu errichteten, gewerblich zugehörigen Parkplatzanlagen mit mindestens 50 Stellplätzen eine Photovoltaik‑Anlage installiert werden muss. Die PV‑Anlage muss mindestens 60 % der als „eignungsgeeignet“ betrachteten Fläche abdecken. Alternativ kann – je nach Ausgestaltung – eine Solarthermieanlage zur Wärmeerzeugung genutzt werden, sofern dies zulässig ist.
Die Pflicht gilt für neue, gewerblich genutzte Parkplatzflächen und nicht zwingend für bestehende Parkplätze. Das Gesetz berücksichtigt ebenfalls Befreiungsmöglichkeiten – etwa bei technischer Unzumutbarkeit.
Ab dem 1. Januar 2024 wurde die Pflicht auf Neubauten und Parkplätze öffentlicher Gebäude sowie bei größeren Dachsanierungen öffentlicher Gebäude ausgeweitet. Für private Wohngebäude gilt demnach nicht automatisch eine PV‑Anlagepflicht – jedoch enthält das Gesetz für Neubauten bei Wohngebäuden eine Verpflichtung, „PV‑ready“ vorzubereiten.
Solarpflicht in Schleswig-Holstein
In Schleswig‑Holstein gilt seit dem 1. Januar 2023 eine Solarpflicht nach dem EWKG für Neubauten gewerblicher bzw. Nichtwohngebäude und für neu errichtete, offene Parkplätze mit mehr als 100 Stellplätzen, sofern diese für eine Solarnutzung geeignet sind.
Nach der Gesetzesnovelle im Jahr 2025 wurde diese Pflicht weiter verschärft: Ab diesem Zeitpunkt müssen auch bei Neubauten von Wohngebäuden, bei größeren Dach‑Sanierungen von Nichtwohngebäuden sowie bei Parkplatz‑Neubauten, ‑Erweiterungen oder ‑Sanierungen mit mindestens 70 Stellplätzen Photovoltaik‑Anlagen Die PV‑Anlage muss über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche montiert werden. Alternativ kann – sofern zulässig – die Anlage auf anderen Außen‑ oder Dachflächen angrenzender Gebäude oder Flächen in unmittelbarer Nähe errichtet werden. In manchen Fällen kann auch eine solarthermische Anlage als Alternative berücksichtigt werden.
Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich – etwa wenn die Solaranlage aus technischen oder öffentlich‑rechtlichen Gründen nicht umsetzbar wäre oder eine übermäßige wirtschaftliche Belastung darstellen würde.
Solarpflicht in Niedersachsen
In Niedersachsen besteht seit dem 1. Januar 2025 eine umfassende Pflicht zur Installation von Photovoltaik‑Anlagen (PV‑Pflicht) bei Neubauten und bei wesentlichen Dachänderungen. Bei Neubauten bzw. bei Gebäuden mit Dachflächen ab mindestens 50 m² müssen mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung ausgestattet werden. Die Pflicht betrifft sowohl Wohn‑ als auch Nichtwohngebäude.
Zusätzlich greift die Pflicht auch bei neu errichteten, offenen Parkplätzen oder Parkdecks mit mehr als 50 Stellplätzen: Über der für Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche muss eine PV‑Anlage errichtet werden. Ausnahmen sind möglich, z. B. wenn technische, rechtliche oder wirtschaftliche Gründe gegen die Umsetzung sprechen oder bereits eine solarthermische Anlage vorhanden ist.
Solarpflicht in Bayern, Berlin, Bremen und Hamburg
In Bayern, Berlin, Bremen und Hamburg betrifft die Solarpflicht primär Neubauten und Dachflächen von Wohn- und Nichtwohngebäuden, keine Parkplätze.
- Bayern: Für neue gewerbliche bzw. nicht‑wohnwirtschaftlich genutzte Gebäude gilt seit Juli 2023 eine Pflicht zur Installation von Photovoltaik‑ bzw. Solarstromanlagen auf dem Dach.
- Berlin: Seit Januar 2023 besteht eine generelle Pflicht zur Ausstattung von Neubauten bzw. bei wesentlichen Dachsanierungen mit Solaranlagen, sofern die Dachfläche eine bestimmte Mindestgröße erreicht (z. B. ≥ 50 m²). Die Pflicht umfasst sowohl Wohn‑ als auch Nichtwohngebäude.
- Bremen: Für Neubauten ist eine PV-Pflicht beschlossen — allerdings mit einem späteren Starttermin: Die Pflicht für Dachflächen soll ab Juli 2025 gelten. Für umfangreiche Dachsanierungen bzw. Umbauten gibt es bereits seit Mitte 2024 neue Anforderungen.
- Hamburg: Bereits seit Januar 2023 müssen Neubauten (Wohn‑ und Nichtwohngebäude) mit einer Photovoltaik‑ oder Solaranlage versehen werden.
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Kontakt aufnehmenJetzt Experten kontaktierenWas ist mit der Solarpflicht in den anderen Bundesländern?
Andere Bundesländer haben bisher (noch) keine verbindliche Solarpflicht für Neubauten beschlossen. Laut Koalitionsvertrag soll jedoch zumindest die Nutzung von Dachflächen für Photovoltaik-Anlagen gefördert werden: Für neue Gewerbebauten ist dies verpflichtend vorgesehen, während es für neue Wohngebäude als Regelempfehlung gelten soll.
So trägt die Solarpflicht zur nachhaltigen Mobilität bei
Erneuerbare Energien werden so mit den länderspezifischen Solarpflichten intensiver gefördert und dadurch deren Anteil an der Gesamtproduktion von Strom gesteigert. Somit tragen Parkplätze mit Photovoltaik-Anlagen direkt zu einer nachhaltigen Mobilität bei, genauso wie digitales Parkraummanagement, welches Flächenversiegelung, Luftverschmutzung und Müll reduziert. Hierzu erfahren Sie in diesem Artikel mehr: Beitrag des digitalen Parkraumanagements zur nachhaltigen Verkehrswende




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