arrow_upward
arrow_back
Zurück zur Übersicht

Kassensicherungsverordnung im Parkraummanagement

09
.
02
.
2024
.
.
Lesezeit
Minuten
Inhalte

Die vom Gesetzgeber initiierte neue Kassensicherungsverordnung sorgt branchenübergreifend für viel Verwirrung. Auch die Parkbranche ist von der neuen Verordnung betroffen. Was aber das Parkmanagement mit einer Verordnung zum Schutz vor Manipulationen an elektronischen Kassensystemen und Registrierkassen zu tun hat und welche konkreten Folgen dadurch für die Parkbranche entstehen, wird in diesem Beitrag erläutert.

Was ist die Kassensicherungsverordnung?

Die Kassensicherungsverordnung ist eine verbindliche Verordnung des Bundesfinanzministeriums, die den Manipulationen an elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen den Kampf ansagt. Dazu müssen die Kassen mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufgerüstet werden, welche alle Transaktionen der Kasse manipulationssicher und für Prüfungszwecke exportierbar speichert. Zudem wird für jede Transaktion eine individuelle Signatur erstellt und an die Kasse zurücksendet sowie auf dem Beleg vermerkt. Aufgrund einer Nichtbeanstandungsregelung der Länder muss eine entsprechende technische Aufrüstung bzw. Neuanschaffung erst bis zum 31.03.2021 geschehen, unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender Auftrag bis spätestens 30.09.2020 erteilt wurde.

Was sind die konkreten Auswirkungen für das Parkmanagement?

Nun aber zu den konkreten Folgen für das Parkmanagement. Die oben beschriebene Kassensicherungsverordnung wird dann für Parkraumbetreiber relevant, wenn Parkscheinautomaten unter die elektronischen oder computergestützten Kassensysteme und Registrierkassen Kategorie fallen und nicht als Dienstleistungsautomaten im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) zu verstehen sind, welche explizit von der Verordnung ausgenommen sind. Über diesen Punkt ist bereits ein Streit zwischen dem Bund und den Ländern entfacht, da ersterer Parkscheinautomaten nicht als Dienstleistungsautomaten sieht. Einzige Ausnahme sind Parkscheinautomaten, die über keine Barzahlungsmöglichkeiten verfügen. Von der Entscheidung des Bundesfinanzministeriums betroffen sind demnach private als auch kommunale Parkraumbetreiber. Die Länder sprechen sich hingegen deutlich, auch im Interesse der Praktikabilität, für eine Ausnahme der Parkscheinautomaten von der Verordnung aus. 

Über den Standpunkt des Bundesfinanzministeriums herrscht in den Kommunen sowie bei den privaten Parkraumbetreibern viel Unverständnis. Das Aufrüsten bzw. eine Neuanschaffung von Parkscheinautomaten ist kurzfristig schwer durchzuführen und würde außerdem enorme Kosten verursachen.

Umgehung der Aufrüstungskosten von Parkscheinautomaten

Eine nachhaltigere Lösung bietet hierbei App-Bezahlung, welche durch automatische und datenschutzkonforme Kennzeichenerkennung ermöglicht wird. Die Kosten einer Umstellung auf nachhaltiges, schrankenloses Parkraummanagement sind dabei in den meisten Fällen deutlich geringer, als eine aufwendige Auf- und Umrüstung mit TSE-konformen Parkautomaten.

Es scheint als würde in der Thematik rund um die Kassensicherungsverordnung so schnell keine Ruhe einkehren, und auch im Fall der Parkscheinautomaten ist die Entwicklung in den kommenden Wochen mit Spannung zu verfolgen. Auch, da bereits Ausnahmeregelungen für ähnliche Anwendungsfälle wie für Fahrscheinautomaten, Geldautomaten oder Taxameter existieren.

Bildquelle:
Scott Graham

Vereinbaren Sie jetzt ein Gespräch mit unserem Experten-Team

Unverbindliche Potenzialanalyse Ihrer Parkfläche
Antworten auf alle Ihre Fragen
Alle Informationen zu unserer datenschutzkonformen Systemlösung
Vereinbaren Sie ein Gespräch mit unserem Experten-Team

Empfohlene Artikel

arrow_forward
Rufen sie uns an

Peter Park für Ihre Parkflächen

Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten des digitalen Parkraummanagements.